Die Vorinstanz ermittelte für das Jahr 2020 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'167.55 netto. Gestützt darauf hielt sie fest, ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'000.00 sei dem Beklagten möglich und zumutbar (E. 3.6.4. des angefochtenen Urteils). Trotz XX-Er- krankung sei es dem Beklagten bis anhin möglich gewesen, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 zu erzielen. Eine tatsächliche Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit müsste in einem allfälligen Abänderungsverfahren berücksichtigt werden (E. 3.6.4. des angefochtenen Urteils).