3.5. Mit Verfügung vom 25. April 2022 forderte der Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer des Obergerichts die Klägerin auf, zu ihren aktuellen Wohnkosten Stellung zu nehmen, was diese mit Eingabe vom 27. April 2022 tat. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.