3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Oktober 2021 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Es sei der Klägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten." 3.3. Mit Eingaben vom 26. und 28. Oktober 2021 reichten die Parteien je eine Kostennote ein. 3.4. Am 1. November 2021 reichte der Beklagte zusätzliche Unterlagen ein.