2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C. (geb. tt.mm. 2020) ab tt.mm. 2020 monatlich vorschüssig CHF 550.00 zu überweisen, dies bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr, und anschliessend monatlich vorschüssig CHF 750.00, dies bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung unter Berücksichtigung von Art. 276 Abs. 3 und 286 Abs. 3 ZGB. 3. Dem Beklagten sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -5-