4.3. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 5. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. August 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 20. September fristgerecht Berufung mit den Anträgen: