zuzüglich allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen. Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende Juli 2021 mit 101.0 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: