2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. - 32 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'760.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)