1.4. Im Übrigen wird die Leistungsklage, soweit sie nicht zufolge teilweisen Klagerückzugs erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wird, abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'400.00 wird zu einem Drittel dem Kläger mit Fr. 1'466.65 und zu zwei Dritteln der Beklagten mit Fr. 2'933.35 auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird für den Fall der Gutheissung des Gesuchs des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.