Nachdem dem Kläger zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen wird und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Parteientschädigung nicht einbringlich ist (BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil BGer 5A_407/2014 E. 2.2), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden (BGE 133 I 234 E. 3; Urteil BGer 5A_844/2020 E. 3). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.4 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Q. vom 17. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: