3 AnwT) unter Berücksichtigung des tarifgemässen Abzugs von 20 % (für die fehlende Verhandlung; § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für den ausserordentlichen Aufwand (§ 7 Abs. 1 AnwT) sowie des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und des in der Berufungsantwort (Rz. 47) verlangten, als angemessen zu qualifizierenden Betrags von Fr. 100.00 für Spesen sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 3'760.00 festzusetzen. Dem Kläger werden keine Gerichtskosten auferlegt. Nachdem dem Kläger zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen wird und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Parteientschädigung nicht einbringlich ist (BGE 122 I 322 E. 3d;