bühr ist bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 21'884.85 unter Berücksichtigung des hohen Aufwandes auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VKD). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist ausgehend von der bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 21'884.85 resultierenden Grundentschädigung von Fr. 5'132.75 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT) unter Berücksichtigung des tarifgemässen Abzugs von 20 % (für die fehlende Verhandlung;