8.3. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung bis auf die Neuverteilung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr vollständig. Da das entsprechende Obsiegen marginal zu gewichten ist, rechtfertigt sich eine einseitige Verlegung der Verfahrenskosten (d.h. der Gerichtskosten und Parteientschädigungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) (Art. 106 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidge- - 31 -