Die erstinstanzliche Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD wegen ausserordentlichen Aufwands von Fr. 3'000.00 auf Fr. 4'400.00 erhöht wurde, ist ebenfalls zu belassen, nachdem die Parteien diesbezüglich keine Rügen vorbringen. Entgegen der Vorinstanz ist immerhin die Entscheidgebühr ebenfalls entsprechend dem erstinstanzlichen Verfahrensausgang auf die Parteien zu verteilen, sodass der Kläger einen Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen haben. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziffer 3 in teilweiser Gutheissung der Berufung (Rz. 59) zu ändern.