Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'150.90 resultierten an sich höhere Parteikosten (Entschädigung von Fr. 6'448.10 statt Fr. 6'024.95) und damit eine höhere Parteientschädigung. Da der Kläger diesbezüglich aber keine Anschlussberufung erhoben hat, muss es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung sein Bewenden haben. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD wegen ausserordentlichen Aufwands von Fr. 3'000.00 auf Fr. 4'400.00 erhöht wurde, ist ebenfalls zu belassen, nachdem die Parteien diesbezüglich keine Rügen vorbringen.