Sodann hat die Vorinstanz erstinstanzliche Parteikosten von (abgerundet) Fr. 6'600.00 (Entschädigung von Fr. 6'024.95 zuzüglich 3 %-Zuschlag für Auslagen und Mehrwertsteuer) errechnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ausgangsgemäss, d.h. unter Verrechnung der Obsiegensanteile (vgl. AGVE 2000 S. 51), einen Drittel, d.h. Fr. 2'200.00, zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 9.3). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'150.90 resultierten an sich höhere Parteikosten (Entschädigung von Fr. 6'448.10 statt Fr. 6'024.95) und damit eine höhere Parteientschädigung.