Denn der Kläger obsiegt erstinstanzlich hinsichtlich der Leistungsklagen gemessen am Gesamtstreitwert von Fr. 32'150.90 mit Fr. 21'884.85 zu 68 % (die – von der Vorinstanz abgewiesene – Feststellungsklage ist nicht zu berücksichtigen, weil ihr Gegenstand Vorfrage für das Klagebegehren 2 bildete). Sodann hat die Vorinstanz erstinstanzliche Parteikosten von (abgerundet) Fr. 6'600.00 (Entschädigung von Fr. 6'024.95 zuzüglich 3 %-Zuschlag für Auslagen und Mehrwertsteuer) errechnet und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ausgangsgemäss, d.h. unter Verrechnung der Obsiegensanteile (vgl. AGVE 2000 S. 51), einen Drittel, d.h. Fr. 2'200.00, zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 9.3).