8.2. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist die Vorinstanz von einem Obsiegen des Klägers zu zwei Dritteln ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 9.3). Obwohl sie mit Fr. 28'484.90 (statt Fr. 32'150.90) einen zu tiefen erstinstanzlichen Streitwert annahm (angefochtener Entscheid E. 9.2 und 9.3), ist dieser Schlüssel zu übernehmen. Denn der Kläger obsiegt erstinstanzlich hinsichtlich der Leistungsklagen gemessen am Gesamtstreitwert von Fr. 32'150.90 mit Fr. 21'884.85 zu 68 % (die – von der Vorinstanz abgewiesene – Feststellungsklage ist nicht zu berücksichtigen, weil ihr Gegenstand Vorfrage für das Klagebegehren 2 bildete).