beide Instanzen mit der in der Replik vorgenommenen Klageänderung – trotz kompensatorischen teilweisen Klagerückzugs – entfallen ist. Damit erübrigen sich Erörterungen darüber, ob die Vorinstanz zu Recht eine mutwillige Prozessführung des Klägers angenommen (und deswegen Ge- richts- und Parteikosten verlegt) hat (angefochtener Entscheid E. 8 und 9).