Die Beklagte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz den Bestand der Verrechnungsforderungen nicht geprüft habe (Berufung R. 56 ff.). Ihr kann auch insoweit nicht gefolgt werden. Indem die Vorinstanz ausführte, die Beklagte habe dem Kläger die Lohnerhöhung und den 13. Monatslohn ausdrücklich sowie individuell gewährt und sie könne darauf nicht nach Belieben zurückkommen, hat sie den Bestand der von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderungen – wie soeben ausgeführt zu Recht – verneint. Und selbst für den Fall, dass dem nicht so wäre, wäre auf Art. 63 Abs. 1 OR zu verweisen.