6.4. Die Beklagte erhob bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verrechnung. Die Vorinstanz verneinte den Bestand der Verrechnungsforderungen. Sie erwog, die Beklagte bestreite die Gültigkeit der von ihr gewährten Lohnerhöhung sowie den Anspruch des Klägers auf einen 13. Monatslohn und fordere den ihrer Meinung nach zu viel bezahlten Lohn zurück bzw. bringe diesen zur Verrechnung. Die Beklagte verkenne dabei, dass sie nicht nach Belieben auf eine vertragliche Abrede zurückkommen könne. Sie habe die Lohnerhöhung und den 13. Monatslohn ausdrücklich und individuell gewährt.