6.3.5. Die Vorinstanz sprach dem Kläger Fr. 2'988.05 aufgrund überhöhter bzw. vom Steueramt an die Beklagte rückerstatteter Quellensteuerabzüge zu (Position 7). Sie erwog, der Kläger lege substanziiert dar und beweise mit den eingereichten Lohnabrechnungen und einem Kontoauszug des kantonalen Steueramtes, dass die Beklagte dem Kläger im Jahr 2017 unter dem Titel Quellensteuer Fr. 810.80 vom Lohn abgezogen habe, wobei aufgrund einer Korrektur lediglich Fr. 173.20 effektiv geschuldet gewesen wären. Die Beklagte habe dem Kläger somit den nachträglich ungerechtfertigten Abzug von Fr. 637.60 zu erstatten.