Der Beweis für die rechtsvernichtende Tatsache, dass der Kläger sämtliche Ferientage bereits bezogen hat, obliegt der Beklagten (Art. 8 ZGB). Er ist ihr nicht gelungen. Vor Vorinstanz hatte sich die Beklagte mit der schlichten Behauptung begnügt, Ferientage seien [vom Kläger] vollumfänglich bezogen worden (Klageantwort, act. 19). In der Berufung (Rz. 51) wird nun für - 28 -