6.3.4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte weiter zur Zahlung von Fr. 1'333.35 für 9.5 nicht bezogene Ferientage (Position 6). Sie erwog, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass er im Jahr 2017 4.5 Ferientage nicht bezogen habe und im Jahr 2018 (recte 2019, vgl. Klage, act. 7 Rz. 19) deren 5. Die Beklagte habe nicht substanziiert dargelegt, dass der Kläger seine Ferien bezogen hätte oder sich die Berechnung des Klägers als falsch erweisen würde. Es sei daher auf die Behauptungen des Klägers abzustellen (angefochtener Entscheid E. 4.10).