hatte diese nämlich behauptet, bei der Klagebeilage 10 handle es sich um eine Fälschung des Klägers. Diese Behauptung war ihrerseits nicht glaubwürdig, weil die Beklagte Lohn schon seit Juli 2018 auf der Grundlage des in Klagebeilage 10 festgehaltenen Bruttolohns von Fr. 4'400.00 ausbezahlt hat. Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Position 5 zusätzlich den Einwand, die Klagebewilligung vom 10. September 2020 habe einen solchen Anspruch nicht vorgesehen. Indessen enthielt schon die Klagebewilligung (Klagebeilage 3) exakt den Betrag von Fr. 7'671.75.