Die Behauptung, dass der Kläger seit Oktober 2018 ausbezahlten Bruttolohn von Fr. 4'400.00 (vgl. Klagesammelbeilage 14) bezogen habe, obwohl er nie die vereinbarte Arbeitszeit von 50 Stunden (pro Woche) geleistet habe, ist neu. Da die Beklagte nicht dartut, weshalb sie diese Tatsache nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte, ist sie nicht zu hören (vgl. vorstehende E. 2.2). Sie steht im Übrigen im Widerspruch zum vorinstanzlichen Behauptungssubstrat der Beklagten. In der Klageantwort (act. 19 Rz. 1.11) hatte diese nämlich behauptet, bei der Klagebeilage 10 handle es sich um eine Fälschung des Klägers.