6.3.3. Die Vorinstanz sprach dem Kläger für das Jahr 2019 für ausstehenden Lohn im Ergebnis Fr. 7'671.75 netto zu (Position 5). Dieser setzt sich zusammen aus dem Lohn für den Monat November 2019 inkl. Kinderzulagen - 27 - sowie dem anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Monate Januar bis November 2019 abzüglich der Quellensteuer sowie der Sozialabzüge; die Vorinstanz berechnete den Nettolohn ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'400.00 (angefochtener Entscheid E. 4.9).