Damit läge auf jeden Fall eine für den Arbeitnehmer günstigere Individualabrede vor, die einer allfällig anderslautenden Bestimmung oder tieferen Ansätzen im GAV vorginge. Indem die Beklagte vorliegend trotz schriftlicher Vereinbarung und regelmässiger Zahlungen behauptet, es sei kein 13. Monatslohn vereinbart gewesen und sie habe dem Kläger im Grunde freiwillig zu viel Lohn ausgerichtet, verhält sie sich widersprüchlich. Sie hat dem Kläger den anteilsmässigen 13. Monatslohn nachzuzahlen, wobei mangels Rügen der Beklagten hinsichtlich der Höhe des konkret geschuldeten Betrags auch hier auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt werden kann.