Wie es um die Anwendbarkeit des GAV auf den Kläger bestellt ist, kann offenbleiben. Sowohl im Vertrag vom 28. Juli 2017 als auch in demjenigen vom 7. Juli 2018 wurde ein 13. Monatslohn vereinbart (Klagebeilagen 3 und 10, je Ziff. 8). Die Beklagte hat denn auch in den Lohnabrechnungen der Monate August 2018 und Dezember 2018 sowie in der Schlussabrechnung vom 23. November 2019 einen Anteil "13. Monatslohn" ausgewiesen. Damit läge auf jeden Fall eine für den Arbeitnehmer günstigere Individualabrede vor, die einer allfällig anderslautenden Bestimmung oder tieferen Ansätzen im GAV vorginge.