Die Beklagte hält in ihrer Berufung (Rz. 47) daran fest, im Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017 (Klagebeilage 3) sei kein 13. Monatslohn vereinbart worden. Gemäss Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2017 verfüge der Kläger über keinen eidgenössisch anerkannten Abschluss im Sinne von Art. 6 des GAV, weshalb der GAV nicht anwendbar sei. Die Beklagte habe dem Kläger somit zuviel Lohn ausbezahlt, weshalb sie Verrechnung mit einem allfälligen Anspruch auf einen anteilsmässigen 13. Monatslohn erkläre.