6.3.2. Hinsichtlich der Position 4 erwog die Vorinstanz, der Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag vom 7. November 2018 (Klagebeilage 10). Sie gelangte gestützt auf die von ihr angestellte Berechnung zum Schluss, die Beklagte schulde dem Kläger Fr. 178.50 netto (bei Fr. 197.70 brutto) für nicht ausbezahlte Anteile am 13. Monatslohn (angefochtener Entscheid E. 4.7.1).