6.3. 6.3.1. Die Beklagte stellt sich in der Berufung (Rz. 44) auf den Standpunkt, die Geltendmachung eines Betrags von Fr. 4.70 (Position 1) stelle eine mutwillige Prozessführung dar. Inwiefern eine mutwillige Prozessführung seitens des Klägers vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht einzig eine Forderung von Fr. 4.70 eingeklagt, sondern macht eine Gesamtforderung von beinahe Fr. 30'000.00 geltend.