6.2. Bezüglich der Positionen 2, 5, 6 und 7 macht die Beklage geltend, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weil die Ansprüche so nicht in der Klagebewilligung (Klagebeilage 2) enthalten gewesen seien. Dass dieser Einwand zu Unrecht erfolgt, wurde in vorstehender E. 4.3 dargelegt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.