Lohn November 2019 zuzüglich Kinderzulagen sowie anteilsmässiger 13. Monatslohn 2019 (dazu angefochtener Entscheid E. 4.9) und - Position 6: Fr. 1'333.35 Lohn für nicht bezogene Ferien 2017 und 2019 (dazu angefochtener Entscheid E. 4.10). Dazu kommt der Betrag von Fr. 2'988.05, den der Kläger in der Replik neu für zu viel abgezogene bzw. vom Steueramt rückerstattete Quellensteuer verlangte (Position 7). Die Vorinstanz hat die Klage (inkl. Verzugszins) vollumfänglich geschützt.