5.5.3. Die fristlose Kündigung durch die Beklagte war nicht gerechtfertigt, weshalb der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR hat (vgl. vorstehende E. 5.4.3 in fine). Die Beklagte verweist bezüglich der Lohnhöhe auf die Klagebeilage 3, den Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2017. Darin sei ein Monatslohn von Fr. 3'600.00 vereinbart worden. Allerdings führte bereits die Vorinstanz aus, der Arbeitsvertrag sei am 7. November 2018 schriftlich angepasst worden (Klagebeilage 10; angefochtener Entscheid E. 4.1). Aus Klagebeilage 10 ergibt sich, dass im Vertrag vom 7. November 2018 ein Lohn von Fr. 4'400.00 vereinbart wurde.