5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR eine Pönale von zwei Bruttomonatslöhnen, d.h. insgesamt Fr. 8'800.00 zugesprochen (angefochtener Entscheid E. 4.5). Die Beklagte ist der Ansicht, es sei keine Pönale geschuldet. Der Monatslohn habe zudem Fr. 3'600.00 und nicht Fr. 4'400.00 betragen (Berufung Rz. 43).