Der Kläger muss sich vor diesem Hintergrund nicht entgegenhalten lassen, dass er auf das Schreiben vom 23. November 2019 nicht reagiert hat und auch nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Die Vorinstanz gelangte somit zu Recht zur Auffassung, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 23. November 2019 fristlos aufgelöst. - 24 - Gründe, die die fristlose Entlassung des Klägers als gerechtfertigt erscheinen liessen, macht die Beklagte nicht geltend. Somit kann festgehalten werden, dass für die fristlose Kündigung kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR vorlag.