Insgesamt hat die Beklagte durch ihr Verhalten am 22./23. November 2019, auch wenn sie mit ihrem Schreiben vom 23. November dem Kläger einen Kündigungswillen zu unterstellen versuchte, ihren Willen manifestiert, den Kläger per sofort (d.h. 23. November 2019) nicht mehr im Betrieb zu dulden. Dafür spricht vor allem auch die Tatsache, dass die Beklagte – entgegen sonstiger Übung (vgl. die Lohnabrechnungen Januar – Dezember 2018, Klagesammelbeilage 13, die jeweils erst in den Folgemonaten erstellt wurden) – sogleich am 23. November 2019 die Lohnabrechnung für den November pro rata temporis (21 Tage) erstellte (Klagebeilage 15).