Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Klägers glaubhaft, wonach ihm C. am 23. November 2019 telefonisch mitgeteilt hat, dass fortan auf seine Dienste verzichtet werde (Klage, Rz. 10). Insgesamt hat die Beklagte durch ihr Verhalten am 22./23. November 2019, auch wenn sie mit ihrem Schreiben vom 23. November dem Kläger einen Kündigungswillen zu unterstellen versuchte, ihren Willen manifestiert, den Kläger per sofort (d.h. 23. November 2019) nicht mehr im Betrieb zu dulden.