Gleichzeitig kümmerte sich die Beklagte umgehend um "Ersatz" für den Kläger (Klageantwort, act. 17). Des Weiteren sperrte sie den Kläger im Zeiterfassungssystem, was sie, zumindest im Berufungsverfahren im Grunde nicht mehr substanziiert bestreitet, führt sie doch aus, eine Sperrung hätte den Kläger nicht an der Arbeitsleistung gehindert (Berufung Rz. 36). Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Klägers glaubhaft, wonach ihm C. am 23. November 2019 telefonisch mitgeteilt hat, dass fortan auf seine Dienste verzichtet werde (Klage, Rz. 10).