5.4.3. Somit gilt es noch die Vorkommnisse ab Entgegennahme der Postsendung mit der fristlosen Kündigung des Klägers am 22. November 2019 (Klageantwortbeilage 1) durch die Beklagte zu würdigen. Mit Schreiben vom 23. November 2019 teilte diese dem Kläger mit, sie erachte die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 als missbräuchlich; sie gehe davon aus, dass der Kläger an seiner Kündigung festhalte und auf weitere Dienste im Unternehmen verzichte (Klagebeilage 9). Gleichzeitig kümmerte sich die Beklagte umgehend um "Ersatz" für den Kläger (Klageantwort, act. 17).