In ihrer Berufung (Rz. 36 und 41) bringt die Beklagte neu vor, der Kläger habe ab dem 5. November 2019 keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht. Abgesehen davon, dass diese neue Behauptung aus novenrechtlichen Gründen nicht beachtet werden kann (vgl. dazu vorstehende E. 2.2), setzt sich die Beklagte damit in offensichtlichen Widerspruch zu ihren im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (vgl. Klageantwort: "Letzter Arbeitstag war der 21. November 2019" [act. 17] bzw. "Denn seit dem 22. November 2019 hat sich der Kläger bei der Beklagten nicht mehr gemeldet und hat auch nicht mehr gearbeitet" [act. 19]).