Kündigung ihre Wirkung entfaltet, wenn sie im Machtbereich des Empfängers eintrifft (vgl. vorstehende E. 5.3 letzter Absatz), bezweckt den Schutz der kündigenden Partei und nicht den Schutz des Erklärungsempfängers, der den Empfang (verschuldet oder unverschuldet) hinauszögert.