337 OR verstehen durfte und musste. Dass die Beklagte nur zwei Tage später am 6. November 2019 die ordentliche Kündigung vorbehaltlos unterschrieb und den Kläger noch während über zwei Wochen in ihrem Betrieb arbeiten liess (vgl. dazu den nächsten Absatz), um ihm dann doch auf die fristlose Kündigung zu behaften, wäre als treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Die Rechtsprechung, wonach eine fristlose - 23 -