5.4.2.2. Ebenso wenig schützenswert ist der beklagtische Standpunkt dann, wenn die klägerische Sachdarstellung zutreffen sollte. Dann hätte zwar die Beklagte zufolge des Empfangs der E-Mail tatsächlich Kenntnis von der Erklärung betreffend fristlose Kündigung gehabt, die sie – unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich auch einen entsprechenden Willen hatte (vgl. dazu Klage, act. 3 Rz. 8) – nach dem Vertrauensprinzip als fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR verstehen durfte und musste.