Demnach vermochte von den beiden vom Kläger erklärten Kündigungen vom 4. bzw. 6. November 2019 nur die spätere, d.h. die ordentliche Kündigung, Wirkung zu entfalten, weil die Beklagte zuerst von dieser Kenntnis erlangte. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 17 Rz. 1.3) war der Kläger auch nicht verpflichtet, nach der vorbehaltlosen Quittierung der ordentlichen Kündigung am 6. November 2019 durch die Beklagte dem Schicksal ihres Einschreibens nachzugehen. Hatte die Beklagte von der fristlosen Kündigung keine Ahnung, war der Widerruf derselben durch die Regelung von Art. 9 OR möglich.