Gemäss Art. 9 OR ist der Antrag u.a. dann als nicht geschehen zu betrachten, wenn der Empfänger den nachfolgenden Widerruf des Antrags zur Kenntnis nimmt, bevor er den Antrag als solchen zur Kenntnis genommen hat. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Antrag und Annahme, sondern auf alle empfangsbedürftigen Willensäusserungen und damit auch auf einseitige Gestaltungsrechte (darunter Kündigungen) Anwendung (ZELLWE- GER-GUTKNECHT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 3 zu Art. 9 OR; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 27.25 ff.).