5.4.2.1. Trifft die Sachdarstellung der Beklagten zu (Zustellung der ordentlichen Kündigung am 6. November 2019; Empfangnahme der fristlosen Kündigung am 22. November 2019), hat C. und damit die Beklagte die ordentliche Kündigung des Klägers erhalten, ohne Kenntnis von der fristlosen Kündigung vom 4. November 2019 (Klagebeilage 4 f.) gehabt zu haben. Mit anderen Worten hat die ordentliche Kündigung die fristlose Kündigung überholt (so zutreffend auch die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 6).