Es fragt sich, wie der Kläger in Abwesenheit von C. (was mit "Ferienabwesenheit der Beklagten" gemeint sein dürfte) diesem das Kündigungsschreiben vom 6. November 2019 vorlegen konnte. Indes kann und muss dies so gedeutet werden, dass der Kläger sein Schreiben vom 6. November 2019 betreffend ordentliche Kündigung C. trotz angeblicher Ferienabwesenheit hat übergeben können, zumal nie bestritten wurde, dass die Unterschrift, die unter der auf dem Kündigungsschreiben (Klagebeilage 7) enthaltenen Empfangsbestätigung angebracht ist, von C. stammt. Dieser hat denn auch ausgeführt, er habe die Kündigung erhalten und entgegengenommen und sei "dann" in den Ferien gewesen (Duplik, act. 32).