5.4.1.2. Dagegen wurde von der Beklagten in der Klageantwort (act. 17 Rz. 1.2) ausgeführt, der Kläger habe am 6. November 2019, obwohl er von der "Ferienabwesenheit der Beklagten" gewusst habe, ohne Ankündigung und ohne Bezugnahme auf "sein Schreiben vom 4. November 2020" ein Dokument mit der Überschrift "Kündigung" per 31. Januar 2020 vorgelegt; die Beklagte habe in jenem Zeitpunkt von der Absicht des Klägers, fristlos zu kündigen, keine Kenntnis gehabt.