5.4.1.1. Gemäss Kläger verhielt es sich so, dass er trotz der gleichzeitig per Post und E-Mail (Klagebeilage 5) abgeschickten fristlosen Kündigung an den folgenden Tagen am Arbeitsplatz erschienen sei. Nachdem er vom Geschäftsführer (offensichtlich C.) der Beklagten darauf angesprochen worden sei, dass die ihm per E-Mail zugestellte Kündigung "nicht gut" sei, habe er am 6. November 2019 ein neues Kündigungsschreiben verfasst, das die ordentliche Kündigungsfrist bis Ende Januar 2020 eingehalten habe. Dieses habe er gleichentags mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen, der den Erhalt mit Unterschrift bestätigt habe (act. 3 Rz. 7 ff.)